Strompreisbremse

Strompreisbremse für Privatkunden bzw. Privathaushalte

Der Strompreis soll durch einen Stromkostenzuschuss für einen Stromgrundverbrauch von 2.900 kWh mit 10 Cent pro kWh netto verrechnet und automatisch abgezogen werden. Angesichts einer Entspannung der Preissituation auf dem Strommarkt hat die Bundesregierung eine Halbierung der Stromkostenbremse ab Juli 2024 beschlossen.

Grundsätzlich werden bis Ende des Jahres die ersten 2.900 kWh Strom pro Jahr für jeden Haushalt subventioniert, allerdings sinkt seit 1. Juli die Förderung von bis zu 30 auf maximal 15 Cent pro kWh. Die Obergrenze des Energiepreises, bis zu dem die Bremse wirkt, ging von 40 auf 25 Cent zurück. Der darüberhinausgehende Verbrauch wird marktüblich abgerechnet, abhängig vom Stromtarif.

 

Für wen gilt die Strompreisbremse?

  •  für Haushaltskundinnen und –kunden,
  • auf den reinen Energiepreis, somit auf den Arbeitspreis und den Grundpreis
  • auf jeden Zählpunkt mit Entnahme laut gültigem Stromliefervertrag
  • nur auf den Haushaltsstrom (Lastprofil H0, bzw. HA, HF).

 

Neu: Mit der Novelle des Stromkostenzuschussgesetzes vom 25.01.2023 wurde beschlossen, dass auch bäuerliche Haushalte mit dem Lastprofil „Landwirt“, die Strompreisbremse erhalten sollen. Dies soll über ein Antragsverfahren abgewickelt werden können. Dieses Modell, der Antragsprozess bzw. die Umsetzung werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Rahmen einer Verordnung festgelegt und gerade ausgearbeitet.

 

Die Strompreisbremse gilt nicht

  • auf den Netztarif (Arbeitspreis  Netznutzungsentgelt bzw. Netzverlustentgelt, Grundpreis  Netz) sowie auf Steuern und Abgaben (bspw. Benützungsabgabe, Elektrizitätsabgabe),
  • für Nachtstromzähler und nicht
  • für Gasanlagen.

 

Wie und wann wird die Strompreisbremse bei mir berücksichtigt? Was muss ich tun?

Die Strompreisbremse wird bei Ihnen automatisch bei der nächsten Jahresabrechnung bzw. End-/Schlussabrechnung berücksichtigt.

Wichtig für Sie – Sie müssen nichts tun, wir berücksichtigen dies bei Ihnen automatisch.

 

Wie hoch ist die Strompreisbremse?

Das Grundkontingent (Jahresstromverbrauch) ist mit 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr festgelegt. Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Preis, der laut Energieliefervertrag vereinbart ist und dem von der Regierung festgelegten Referenzenergiepreis.

 

Die „Strompreisbremse“ wird automatisch bei Ihrer Jahres- bzw. End-/Schlussabrechnung berücksichtigt.

Nachfolgend eine grafische Darstellung dazu:

 

 

Was passiert bei einem Lieferantenwechsel, Abmeldung oder Umzug?

Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt.
Dies erfolgt ebenfalls automatisch, Sie müssen nichts tun.

 

Was können größere Haushalte machen?

Gemäß Stromkostenzuschussgesetz ist für Haushalte mit mehr als 3 Personen ein Zusatzkontingent vorgesehen:

§ 6. Für Haushalte, deren Adresse für mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister gemäß § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 54/2021, als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ist der Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent bereitzustellen.“

Ab mehr als 3 Personen erhalten jede weitere Person einen einmaligen Geldbetrag mittels Antrag.

Wir sind Landwirte und haben einen bäuerlichen Haushalt? Wie sieht es bei uns aus?

Bäuerliche Familien beziehen in vielen Fällen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über Stromzähler, denen das Lastprofil „Landwirtschaft“ zugewiesen ist.

Damit auch wirklich alle Haushalte unterstützt werden, stellt die Gesetzesnovelle vom 25.01.2023 klar, dass die Entlastung auch für diese Haushalte gilt und somit bäuerliche Haushalte mit dem Lastprofil „Landwirt“, die Strompreisbremse erhalten.

Dies war über ein Antragsverfahren abzuwickeln. Dieses Modell, der Antragsprozess bzw. die Umsetzung wurden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Rahmen einer Verordnung festgelegt.

Berechnungsbeispiele Strompreisbremse
Haushaltskunde mit 3.500 kWh Jahresverbrauch

9,99 ct/kWh Arbeitspreis Energie netto
4,08 € monatliche Grundgebühr netto

 

Berechnung Gesamtenergiepreis (Arbeitspreis und Grundpreis zusammen)

(4,08 € x 12 Monate + 0,0999 € x 3.500 kWh) / 3500 kWh = 11,39 ct/kWh netto durchschnittlicher Energiepreis

 

Berechnung Strompreisbremse

11,39 ct/kWh – 10,00 ct/kWh (untere Preisgrenze) = 1,39 ct/kWh Energiepreis netto, der für die Berechnung der Strompreisbremse verwendet wird.
1,39 ct/kWh x 2900 kWh /100 (da die Preisgrenze bis max. 2900 kWh gilt) / 100  = 40,31 € netto Ersparnis durch die Strompreisbremse bei der Jahresabrechnung

Berechnungsbeispiele Strompreisbremse
Haushaltskunde mit 1.700 kWh Jahresverbrauch

9,99 ct/kWh Arbeitspreis Energie netto
4,08 € monatliche Grundgebühr netto

 

Berechnung Gesamtenergiepreis (Arbeitspreis und Grundpreis zusammen)

(4,08 € x 12 Monate + 0,0999 € x 1700 kWh) / 1700 kWh = 12,87 ct/kWh netto durchschnittlicher Energiepreis

 

Berechnung Strompreisbremse

12,87 ct/kWh – 10,00 ct/kWh (untere Preisgrenze) = 2,87 ct/kWh Energiepreis netto, der für die Berechnung der Strompreisbremse verwendet wird.

2,87 ct/kWh x 1700 kWh (da der Verbrauch niedriger als die Höchstgrenze laut Preisbremse ist) / 100= 48,79 € netto Vergütung Strompreisbremse bei der Jahresabrechnung und Belieferung von 365 Tagen

Tipps und Hinweise zur Strompreisbremse auf der Rechnung

• In die Strompreisbremse fällt Ihr gesamter Energiepreis, also der Arbeitspreis (verbrauchsabhängig,
Cent/kWh) und auch Ihr Grundpreis (fixer Preis, €/Monat). Beide zusammen werden zu einem Gesamtpreis
umgerechnet, dieser gilt dann als Ausgangspunkt bzw. Bemessungsgrundlage für die Berechnung
der Strompreisbremse.

• Wenn sich der Arbeitspreis und/oder Grundpreis während Ihres Abrechnungszeitraumes ändert –
durch eine Preisanpassung – wird für die Bemessungsgrundlage der Strompreisbremse daraus ein
Durchschnittspreis errechnet.

• Wenn sich der Arbeitspreis und/oder Grundpreis während Ihres Abrechnungszeitraumes ändert –
durch eine Umtarifierung, das heißt, Ihr Tarif hat sich generell geändert – wird für jeden Tarif die Strompreisbremse
als eigene Zeile auf Ihrer Rechnung angedruckt.

• Wenn der durchschnittliche Gesamtenergiepreis im Abrechnungszeitraum mit der seit 01.07.2024 neu
geltenden Strompreisbremse über 25 Cent/kWh liegt, wird das volle Ausmaß des Stromkostenzuschusses
in der Höhe von 15 Cent/kWh berücksichtigt. Das kann vor allem bei Tarifen mit variablen, börsenorientierten
Preisen der Fall sein. Es zählt nicht der Preis des einzelnen Monats, sondern der Durchschnittspreis
des gesamten Zeitraums.

• Ist auf Ihrer Rechnung ein Bonus oder Rabatt auf den Energiepreis berücksichtigt, wird dieser Bonus/
Rabatt bei der Berechnung der Strompreisbremse zuvor auch abgezogen.

• Die Strompreisbremse gilt nur für „Haushalte“, nicht für Verträge von Unternehmen (Klein- und Mittelunternehmen
bzw. Businesskunden). Die Information, ob es sich um einen Privatkunden- oder Unternehmervertrag
handelt, finden Sie auf Ihrem Stromliefervertrag.

• Nur wenn Sie einen Verbrauch haben, kann die Strompreisbremse berechnet werden – diese soll ja bei
Ihren Energiekosten unterstützen. Haben Sie keinen Verbrauch, kommt die Strompreisbremse nicht zur
Anwendung.