Strompreisbremse

Strompreisbremse für Privatkunden bzw. Privathaushalte

Die österreichische Bundesregierung hat als Reaktion auf die hohen Strompreise in Österreich als Maßnahme die so genannte Strompreisbremse für Privatkunden beschlossen. Ziel ist es, die hohe Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und -kunden zu verringern, indem eine leistbare Stromversorgung für einen bestimmten, festgelegten Jahresstromverbrauch (Grundkontingent) sichergestellt wird.

 

Für wen gilt die Strompreisbremse?

 

Die Strompreisbremse gilt ab 01. Dezember 2022

  •  für Haushaltskundinnen und –kunden,
  • auf den reinen Energiepreis, somit auf den Arbeitspreis und den Grundpreis
  • auf jeden Zählpunkt mit Entnahme laut gültigem Stromliefervertrag
  • nur auf den Haushaltsstrom (Lastprofil H0, bzw. HA, HF).

 

Neu: Mit der Novelle des Stromkostenzuschussgesetzes vom 25.01.2023 wurde beschlossen, dass auch bäuerliche Haushalte mit dem Lastprofil „Landwirt“, die Strompreisbremse erhalten sollen. Dies soll über ein Antragsverfahren abgewickelt werden können. Dieses Modell, der Antragsprozess bzw. die Umsetzung werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Rahmen einer Verordnung festgelegt und gerade ausgearbeitet.

 

Die Strompreisbremse gilt nicht

  • auf den Netztarif (Arbeitspreis  Netznutzungsentgelt bzw. Netzverlustentgelt, Grundpreis  Netz) sowie auf Steuern und Abgaben (bspw. Benützungsabgabe, Elektrizitätsabgabe),
  • für Nachtstromzähler und nicht
  • für Gasanlagen.

 

Ab wann bzw. für welchen Zeitraum gilt diese?

Der Zeitraum ist befristet und gilt ab dem 01. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 für das Grundkontigent. Das bedeutet, dass die Strompreisbremse in diesem Zeitraum für die Energiekosten gilt, unabhängig welchen Energielieferanten Sie haben.

 

Wie und wann wird die Strompreisbremse bei mir berücksichtigt? Was muss ich tun?

Die Strompreisbremse wird bei Ihnen automatisch bei der nächsten Jahresabrechnung bzw. End-/Schlussabrechnung berücksichtigt.

Wichtig für Sie – Sie müssen nichts tun, wir berücksichtigen dies bei Ihnen automatisch.

 

Wie hoch ist die Strompreisbremse?

Das Grundkontingent (Jahresstromverbrauch) ist mit 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr festgelegt. Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Preis, der laut Energieliefervertrag vereinbart ist und dem von der Regierung festgelegten Referenzenergiepreis.

Als Obergrenze sind 40 Cent / kWh netto und als Untergrenze 10 Cent / kWh netto festgelegt worden.

Das bedeutet, ab 01. Dezember 2022 gilt für maximal 2.900 kWh vom Gesamtverbrauch, sofern der reine Energiepreis 10,00 Cent / kWh netto übersteigt, ein Zuschuss von maximal 30,00 Cent/kWh netto. Bitte beachten Sie, dass der Verbrauch von 2.900 kWh aliquotiert verrechnet wird (2900 kWh / 365 x Tage).

 

Zu beachten ist, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben 20% Umsatzsteuer für den gesamten Stromverbrauch auf Basis der Energiepreise, der ohne Stromkostenzuschuss gilt, zu entrichten ist.

 

Die „Strompreisbremse“ wird automatisch bei Ihrer Jahres- bzw. End-/Schlussabrechnung berücksichtigt.

Nachfolgend eine grafische Darstellung dazu:

Strompreisbremse

Was passiert mit meinem monatlichen Teilzahlungsbetrag? Wird dieser angepasst? Kann ich diesen anpassen?

Die planmäßige Indexanpassung Ihrer Preise aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt mit 01. April 2023. Mit dieser Indexanpassung werden wir auch eine Anpassung Ihres monatlichen Teilzahlungsbetrages vornehmen.

Bis dahin erfolgt keine Anpassung des monatlichen Teilzahlungsbetrages.

Haben Sie allerdings den börsenorientierten Tarif Pull Vary S, dessen Energiepreis monatlich angepasst wird, beobachten wir für Sie im Sinne Transparenz und Fairness diesen Tarif genau. Wir passen Ihren monatlichen Teilzahlungsbetrag, wenn sich die Preise um mehr als 30% ändern, entsprechend der Marktentwicklung und unter Berücksichtigung der Strompreisbremse an. Diesbezüglich informieren wir Sie rechtzeitig per E-Mail.

 

Was passiert bei einem Lieferantenwechsel, Abmeldung oder Umzug?

Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt.
Dies erfolgt ebenfalls automatisch, Sie müssen nichts tun.

 

Was können größere Haushalte machen?

Gemäß Stromkostenzuschussgesetz ist für Haushalte mit mehr als 3 Personen ein Zusatzkontingent vorgesehen:

§ 6. Für Haushalte, deren Adresse für mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister gemäß § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 54/2021, als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ist der Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent bereitzustellen.“

Geplant ist, dass ab mehr als 3 Personen jede weitere Person einen einmaligen Geldbetrag mittels Antrag erhält. Aktuell fehlen dazu weitere Informationen zur Umsetzung bzw. Abwicklung sowie Beantragung. Wann wir diese erhalten, können wir leider nicht sagen.

Unsere FAQ werden laufend angepasst, sobald weitere Informationen vorliegen – bitte besuchen Sie daher regelmäßig unsere Webseite und werfen Sie einen Blick auf unserer FAQ.

Wir sind Landwirte und haben einen bäuerlichen Haushalt? Wie sieht es bei uns aus?

Bäuerliche Familien beziehen in vielen Fällen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über Stromzähler, denen das Lastprofil „Landwirtschaft“ zugewiesen ist.

In der bisherigen Regelung kam die Strompreisbremse somit nicht zur Anwendung.

Damit auch wirklich alle Haushalte unterstützt werden, stellt die Gesetzesnovelle vom 25.01.2023 nun klar, dass die Entlastung auch für diese Haushalte gilt und somit bäuerliche Haushalte mit dem Lastprofil „Landwirt“, die Strompreisbremse erhalten sollen.

Dies soll über ein Antragsverfahren abgewickelt werden können. Dieses Modell, der Antragsprozess bzw. die Umsetzung werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Rahmen einer Verordnung festgelegt und gerade ausgearbeitet. Daher liegen weitere Informationen noch nicht vor.

 

Gibt es für einkommensschwache Haushalte weitere Förderungen aus der Strompreisbremse?

Einkommensschwache Haushalte, darunter fallen EAG-befreite Kunden, erhalten diesen Zuschuss auch auf die Netzkosten automatisch.

Die Abwicklung erfolgt über Ihren jeweiligen Netzbetreiber, da bei Pull ausschließlich die Energiekosten verrechnet werden. Wenden Sie sich bitte daher bei Fragen dazu an Ihren Netzbetreiber oder an die GIS.

 

 

Ich zähle zu den einkommensschwachen Haushalten. Wie bekomme ich diese Förderung? Was muss ich tun?

Fragen zur GIS- bzw. EAG Befreiung kann Ihnen ausschließlich das GIS (Gebühren Info Service) beantworten. Über das GIS werden auch die Anträge abgewickelt, die dann an Ihren jeweiligen Netzbetreiber geschickt werden.

 

Bitte kontaktieren Sie bei Fragen Ihren Netzbetreiber oder das GIS:

https://www.gis.at/befreiung

Telefon: 0810 00 10 80 (Mo-Fr. 08:00-21:00 Uhr, Sa. 09:00-17:00 Uhr)

Berechnungsbeispiele Strompreisbremse
Haushaltskunde mit 3.500 kWh Jahresverbrauch

9,99 ct/kWh Arbeitspreis Energie netto
4,08 € monatliche Grundgebühr netto

 

Berechnung Gesamtenergiepreis (Arbeitspreis und Grundpreis zusammen)

(4,08 € x 12 Monate + 0,0999 € x 3.500 kWh) / 3500 kWh = 11,39 ct/kWh netto durchschnittlicher Energiepreis

 

Berechnung Strompreisbremse

11,39 ct/kWh – 10,00 ct/kWh (untere Preisgrenze) = 1,39 ct/kWh Energiepreis netto, der für die Berechnung der Strompreisbremse verwendet wird.
1,39 ct/kWh x 2900 kWh /100 (da die Preisgrenze bis max. 2900 kWh gilt) / 100  = 40,31 € netto Ersparnis durch die Strompreisbremse bei der Jahresabrechnung

Berechnungsbeispiele Strompreisbremse
Haushaltskunde mit 1.700 kWh Jahresverbrauch

9,99 ct/kWh Arbeitspreis Energie netto
4,08 € monatliche Grundgebühr netto

 

Berechnung Gesamtenergiepreis (Arbeitspreis und Grundpreis zusammen)

(4,08 € x 12 Monate + 0,0999 € x 1700 kWh) / 1700 kWh = 12,87 ct/kWh netto durchschnittlicher Energiepreis

 

Berechnung Strompreisbremse

12,87 ct/kWh – 10,00 ct/kWh (untere Preisgrenze) = 2,87 ct/kWh Energiepreis netto, der für die Berechnung der Strompreisbremse verwendet wird.

2,87 ct/kWh x 1700 kWh (da der Verbrauch niedriger als die Höchstgrenze laut Preisbremse ist) / 100= 48,79 € netto Vergütung Strompreisbremse bei der Jahresabrechnung und Belieferung von 365 Tagen

Tipps und Hinweise zur Strompreisbremse auf der Rechnung

  • In die Strompreisbremse fällt dein gesamter Energiepreis, also der Arbeitspreis (verbrauchsabhängig, Cent/kWh) und auch dein Grundpreis (fixer Preis, €/Monat). Beide zusammen werden zu einem Gesamtpreis umgerechnet, dieser gilt dann als Ausgangspunkt bzw. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Strompreisbremse.
  • Wenn sich der Arbeitspreis und/oder Grundpreis während deines Abrechnungszeitraumes ändert – durch eine Preisanpassung – wird für die Bemessungsgrundlage der Strompreisbremse daraus ein Durchschnittspreis errechnet. Die Strompreisbremse wird als eine Zeile dargestellt.
  • Wenn sich der Arbeitspreis und/oder Grundpreis während deines Abrechnungszeitraumes ändert – durch eine Umtarifierung, das heißt, dein Tarif hat sich aus welchen Gründen auch immer geändert – wird die Strompreisbremse in 2 Zeilen auf deiner Rechnung angedruckt. Jeder Tarif der zur Anwendung kam, hat eine eigene Zeile.
  • Wenn der durchschnittliche Gesamtenergiepreis im Abrechnungszeitraum über 40 Cent/kWh liegt, wird das volle Ausmaß des Stromkostenzuschusses in der Höhe von 30 Cent/kWh berücksichtigt. Das kann vor allem bei Tarifen mit variablen, börsenorientierten Preisen der Fall sein. Es zählt nicht der Preis des einzelnen Monats, sondern der Durchschnittspreis des gesamten Zeitraums.
  • Hast du auf deiner Rechnung einen Bonus oder Rabatt auf den Energiepreis, bitte beachte, dass dieser Bonus/Rabatt bei der Berechnung der Strompreisbremse zuvor auch abgezogen wird.